Leitfaden für die Förderung des Regatta- und Leistungssports
Durch den Landes-Seglerverband in den Jüngsten- und Jugendbootsklassen
Der Landes-Seglerverband Rheinland-Pfalz betreut den Segelsport innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, wobei die besondere Aufmerksamkeit der Förderung der segelsporttreibenden Jugend gilt. (Vgl. Satzung §2)
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können Zuschüsse für folgende Maßnahmen vergeben werde:
- Trainingsmaßnahmen, die durch den Landes-Seglerverband Rheinland-Pfalz oder einen Mitgliedsverein ausgeschrieben sind
- Regattabetreuung bei der Teilnahme an Deutschen Jüngsten- und Jugendmeisterschaften sowie an Internationalen Meisterschaften durch einen Beauftragten des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz
Im Einzelnen können hierfür folgende Kosten bezuschusst werden:
- Trainer und / oder Betreuer der vom Landes-Seglerverband Rheinland-Pfalz beauftragt ist
Honorar, Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung u. ä. - Betriebskosten Trainerboot
Miete, Transportkosten, Hafengebühren, Treibstoff u. ä. - Verwaltungskosten
Materialkosten (Papier, Kopien, Porto, Gerätemiete u. ä.)
Die oben genannten Maßnahmen und Zuschüsse gelten nur für Seglerinnen und Segler des Landeskaders des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz in den Jugend- und Jüngstenbootsklassen des DSV.
Bis zur Bildung der Landeskader zählen alle Seglerinnen und Segler, die in der Rangliste ihrer Klassenvereinigung geführt werden, zum Landeskader in dieser Bootsklasse.
Verfahren
Anmeldung der Anträge auf Zuschüsse sind vor der jeweiligen Maßnahme an den Landes-Jugendobmann zu richten. (Online Anträge unter Verwendung des Vordruckes sind möglich!)
Vorlage der Anträge auf Zuschüsse sind nach der Maßnahme unterschrieben und unter Beifügung der geforderten Unterlagen an den Landes-Jugendobmann zu richten.
Die Anträge werden vom Vorstand des LSV geprüft.
Zuschüsse werden am Ende des Haushaltsjahres (i. d. R. 15. Nov.) anteilig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ausgezahlt. Abschlagszahlungen können vorab gezahlt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezuschussung.