Natura 2000
FFH- Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie bilden die Basis eines künftigen europäischen Schutzgebietsnetzes
Was ist Natura 2000?
Mit der europäischen Naturschutzkonzeption Natura 2000 haben sich die Staaten der Europäischen Union die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel gesetzt. Bereits 1992 beschlossen sie mit der FFH-Richtlinie (Fauna: Tierwelt, Flora: Pflanzenwelt, Habitat: Lebensraum) den Aufbau eines Netzes von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, um so das europäische Naturerbe für kommende Generationen zu bewahren. Sie bilden zusammen mit den Gebieten der 1979 erlassenen EU-Vogelschutzrichtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind verbindlich umzusetzendes EU-Recht.
Ausgewählte FFH-Gebiete in Rheinland-Pfalz
2001 wurden von der Landesregierung 74 Gebiete, das sind 6,9% der Landesfläche, an den Bund weitergeleitet; dieser meldete die Gebiete weiter an die EU-Kommission. Im Jahr 2003 wurden 29 FFH-Gebiete nachgemeldet; der %-Anteil der Landesfläche ist nicht bekannt.
Nachbemerkung zum FFH-Verfahren:
Die EU-Kommission wird nach Rücksprache mit dem jeweiligen Mitgliedsland eine endgültige Auswahl treffen, wobei die EU auch nicht ausgewählte Gebiete noch vorschlagen kann.
Betroffene FFH-Gebiete mit Wassersport
Naturschutzgebiet Laacher See
Ansässige Segelclubs:
- Segelclub Laacher See Mayen e.V.
- Segelsport-Verein Andernach-Nickenich e.V.
- Surfclub Mittelrhein
- DHH-Kameradschaft Andernach-Schülerverein
- DHH-Kameradschaft Mayen-Schülerverein
Der Segel- und Surfbetrieb ist in der Rechtsverordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Laacher See vom 14.12.89 (§ 3) festgelegt.
Rheinniederung Ludwigshafen – Worms
Naturschutzgebiet: Vorderer Altrhein/Krumbeeräcker sowie Hinterer Roxheimer Altrhein
Ansässige Segelclubs:
- Kanuclub Frankenthal von 1922 e.V
- Wassersport-Verein Roxheim 1955 e.V.
Nach Rücksprache mit den beiden Vereinen wird dieser Teil des Altrheins nur zum Kanufahren und beim Roxheimer Gondelfest benutzt.
Rheinniederung Speyer-Germersheim
Naturschutzgebiet Schwarzwald in Lingenfeld
dort ansässiger Segelclub:
- Segelclub Lingenfeld e.V.
Die Nutzung und Unterhaltung der bisher genehmigten Anlagen und das Segeln auf dem Schäfersee (vorbehaltlich einer entsprechenden Gemeingebrauchsregelung) ist in der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet Schwarzwald (§ 5 Ziffer .9) vom 04.03.97 festgelegt.
Auch im Flächennutzungsplan der VG Lingenfeld als Naherholungsgebiet für Segler und Angler bis 2010 festgelegt.
Otterstädter Altrhein (nicht in der Liste von Rheinland-Pfalz aufgeführt)
Die Situation im Otterstädter Altrhein betreffs der Kollerinsel ist seitens der Behörden von Baden-Württemberg verworren:
Der Gemeinderat der Gemeinde Brühl hat einen Bebauungsplan für Naherholungseinrichtungen im westlichen Bereich der Kollerinsel beschlossen.
Die Baden-Württembergische Landesregierung hat im Rahmen der Umsetzung der FFH-Richtlinie die Hälfte der linksrheinischen Gemarkung Kollerinsel als schutzwürdiges Gebiet der europäischen Kommission gemeldet.
In welcher Form sich die beiden Interessengruppen einigen, ist derzeit nicht abzusehen.
Ausgewählte Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz
Anders als beim FFH-Verfahren ist die Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht durch ein Meldeverfahren sondern durch Festlegung des Landes geschehen.
In Rhl. Pf. sind 51 Gebiete, das sind 8,3 % der Landesfläche als Vogelschutzgebiete ausgewiesen (Stand 02.07.02).
Segel- und Surfclubs in Rheinland-Pfalz, die in ausgewählten Vogelschutzgebieten Wassersport ausüben
Ein Großteil der Segel- und Surfreviere sind von der Vogelschutzrichtlinie betroffen.
Dies sind Laacher See, Bobenheimer und Roxheimer Altrhein mit Silbersee, Otterstädter und Angelhofer Altrhein, Schäfersee und Lingenfelder Altrhein, Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen (Aufzählung nicht vollständig).
Mögliche Auswirkungen:
Die Belange des Naturschutzes sind in Zukunft in zunehmendem Maße in die Entscheidungen über Maßnahmen (z. B. bei Nutzungsänderungen und Baumaßnahmen) einzubeziehen.
Der DSV sieht in Bezug auf FFH-Gebiete bei bestehenden Naturschutzregelungen keine Beeinträchtigungen für den Wassersport durch die Benennung eines Gebietes.
Einzelheiten zu FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz im neuen Landesnaturschutzgesetz zu ersehen. Veröffentlicht wurde es im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20 für das Land Rheinland-Pfalz am 12. Okt. 2005.
PDF-Datei des Landesnaturschutzgesetzes – www.muf.rlp.de
Natur- und Landschaft – Landesnaturschutzgesetz